Satzung der
COLONIA BEARS e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen „COLONIA BEARS e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Köln.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck die gesellschaftliche Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Kultur schwuler, bi- und transsexueller bärtiger und behaarter Männer zu fördern, gleichzeitig stärkt und fördert der Verein die Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt in der Gesellschaft.

2. Darüber hinaus dient der Verein dem Zweck der Förderung

  • von Kunst und Kultur
  • von Bildung und Erziehung
  • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
  • des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  • der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
    im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

3. Der Verein soll Mitglied im Queeren Netzwerk NRW e.V. werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
  • b. die Beschaffung von Spenden (z.B. direkte Ansprache von Firmen und Personen),
  • d. der Durchführung von Veranstaltungen und damit verbundenen Einnahmen,
  • e. der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
  • f. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung trifft die Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

1. Mitglied können natürliche Personen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag muss der Vorstand innerhalb von 1 Monat entscheiden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

4. Der Verein erhebt monatlich von seinen Vereinsmitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung regelt die Beitragsordnung. Sollte der Mitgliedsbeitrag aufgrund einer geänderten Kontoverbindung oder einer Minderdeckung des Kontos nicht eingezogen werden können, so hat das betreffende Vereinsmitglied die Kosten des Zahlungsverkehrs zu tragen.


§ 5 Fördermitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige Vereine können Fördermitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag muss der Vorstand innerhalb von 1 Monat entscheiden.

2. Fördermitglieder haben nur beratende Mitwirkungsmöglichkeit.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • a. durch Austritt. 
  • b. durch Ausschluss.
  • c. durch Tod.
  • d. bei Auflösung des Vereins.


2. Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen:

  • a. wenn ein Mitglied gemäß § 6, Ziffer 1. der Satzung inaktiv geworden ist.
  • b. wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
  • c. wenn es ohne nachvollziehbaren Grund mit seinem Beitrag trotz Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand ist.

4. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein, die Aufgaben und anfallenden Arbeiten aktiv zu unterstützen.

2. Jedes Mitglied hat die Beschlüsse des Vereins zu achten.

3. Jedes Mitglied hat entsprechend des § 4, Ziffer 4 dieser Satzung Beiträge zu entrichten.

4. Personelle Änderungen (Änderung der Anschrift, Änderung der Bankverbindung etc.) sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.

5. Die Mitarbeit an den Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf freiwilliger Basis, ohne dass sich daraus finanzielle Ansprüche für einzelne Mitglieder ergeben.


§ 8 Organe und Aufbau des Vereins

Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • a. Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstandes.
  • b. Wahl der Rechnungsprüfungskommission, der mindestens zwei Personen angehören.
  • c. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
  • d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
  • e. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.
  • f. Beschlussfassung über die Erlaubnis von Insichgeschäften (§ 181 BGB) durch den Vorstand.  

3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.

  • a. Die Einladung muss schriftlich, oder aber auf elektronischen Weg per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Sollte das Vereinsmitglied aufgrund einer dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilten         Änderung seiner Anschrift oder seiner Email-Adresse die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht erhalten, gilt diese dann dennoch als bewirkt.
  • b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats, auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder an den Vorstand, einzuberufen.
  • c. Die Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gem. § 9 Ziffer 1 beschlussfähig.
  • d. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der   abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • e. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung Gäste zulassen.
  • f. Sofern ein Mitglied nicht an der Versammlung teilnehmen kann, besteht die Möglichkeit das Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich zu übertragen. Die Erklärung ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben.

4. Die Abstimmung erfolgt offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn zwei Mitglieder dies beantragen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und den Mitgliedern binnen 14 Tagen zuzustellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen, und sollte immer ungerade sein. 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen oder anwesend sind.

3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende, der Kassenwart und wird ergänzt durch einen beisitzenden Schriftführer und einen beisitzenden Mitgliederbetreuer.

  • a. Einzelvertretungsberechtigt sind der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.

4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem und elektronischem Wege (E-Mail, Video- oder Telefonkonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands. Diese ist schriftlich niederzulegen und allen Vollmitgliedern zugänglich zu machen. Die satzungsrechtlichen Vorschriften über die Vertretung nach außen bleiben unberührt.

6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören. Nichtmitglieder sind von der Wahl zum Vorstand ausgeschlossen.

7. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. Die Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder muss mindestens zwei Drittel aller Mitglieder entsprechen.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtstätigkeit aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Mitgliedes läuft bis zum Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes. Die Mitgliederversammlung muss diesem mit einfacher Mehrheit zustimmen.

9. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

10. Vorstandssitzungen sind auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des Vorstandes mitgliederöffentlich.

11. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung rechtsverbindlicher Geschäfte, Aufgaben oder Aufträge einem anderen Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern übertragen. Hierzu wird ihr oder ihnen vom Vorstand eine Vollmachtserklärung ausgestellt, die den Zweck des Auftrages, des Geschäftes oder der Aufgabe enthält.

12. Vorstandsmitgliedern ist es ausdrücklich verboten ein Insichgeschäft (§ 181 BGB) mit dem Verein zu tätigen. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung können disziplinarische Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Vorstand und gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Vorstand kann von dem Verbot eines Insichgeschäfts bei Einzelentscheidungen befreit werden, wenn die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Mehrheit zustimmt.

13. Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses muss allen Mitgliedern auf Nachfrage zugänglich sein.


§ 11 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Anträge auf eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins müssen in schriftlicher Form, zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung, den Mitgliedern bekannt gemacht werden.


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Der Vorstand hat die Urabstimmung innerhalb von zwei Monaten einzuleiten. Die Urabstimmung erfolgt schriftlich. Die Unterlagen sind jedem Mitglied zuzusenden.

3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Verein anyway e.V. mit Sitz in Köln, und die Lebenshaus-Stiftung der Aidshilfe Köln e.V. mit Sitz in Köln.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Köln, den 10.März 2024
 

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